Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 64c
§ 64c – Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Pflegeperson aus bestimmten Gründen wie Urlaub oder Krankheit nicht pflegen kann,
- müssen die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege übernommen werden.
- Die Ersatzpflege muss angemessen sein.
- Die Regelung gilt für die häusliche Pflege.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung.