Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 64

§ 64 – Vorrang

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Kurz erklärt

  • Häusliche Pflege soll bevorzugt werden, wenn sie ausreichend ist.
  • Der Träger der Sozialhilfe hat die Aufgabe, dies zu fördern.
  • Die Pflege sollte idealerweise von nahestehenden Personen des Pflegebedürftigen erfolgen.
  • Alternativ kann auch Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen werden.
  • Ziel ist es, die häusliche Pflege zu unterstützen und zu organisieren.