Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 63a

§ 63a – Notwendiger pflegerischer Bedarf

Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.

Kurz erklärt

  • Die Sozialhilfeträger sind verantwortlich für die Ermittlung des Pflegebedarfs.
  • Sie müssen den notwendigen Pflegebedarf feststellen.
  • Die Feststellung erfolgt durch eine sorgfältige Prüfung.
  • Ziel ist es, die richtigen Unterstützungsleistungen zu gewähren.
  • Die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Personen stehen im Mittelpunkt.