Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 63a
§ 63a – Notwendiger pflegerischer Bedarf
Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.
Kurz erklärt
- Die Sozialhilfeträger sind verantwortlich für die Ermittlung des Pflegebedarfs.
- Sie müssen den notwendigen Pflegebedarf feststellen.
- Die Feststellung erfolgt durch eine sorgfältige Prüfung.
- Ziel ist es, die richtigen Unterstützungsleistungen zu gewähren.
- Die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Personen stehen im Mittelpunkt.