Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 62a

§ 62a – Bindungswirkung

Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Auf Anforderung unterstützt der Medizinische Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches den Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.

Kurz erklärt

  • Die Pflegekasse entscheidet über den Pflegegrad, und diese Entscheidung ist für die Sozialhilfe bindend, wenn die gleichen Tatsachen berücksichtigt werden.
  • Der Träger der Sozialhilfe kann Experten zur Unterstützung seiner Entscheidung hinzuziehen.
  • Der Medizinische Dienst hilft dem Träger der Sozialhilfe auf Anfrage.
  • Für die Unterstützung durch den Medizinischen Dienst gibt es eine Kostenregelung.
  • Die Kosten für die Unterstützung müssen im Voraus vereinbart werden.