Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 62
§ 62 – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Pflegegrad wird mit einem speziellen Begutachtungsinstrument ermittelt.
- Die Regelungen basieren auf § 15 des Elften Buches.
- Es gibt eine Verordnung, die auf § 16 des Elften Buches beruht.
- Richtlinien der Pflegekassen sind ebenfalls relevant und basieren auf § 17 des Elften Buches.
- Diese Vorschriften sind für die Pflegegradermittlung verbindlich.