Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 61c

§ 61c – Pflegegrade bei Kindern

(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend. (2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte, normal normal Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte, normal normal Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte, normal normal Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige Kinder ab 18 Monaten werden nach dem Grad ihrer Beeinträchtigungen im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern eingestuft.
  • Kinder bis 18 Monate werden in spezifische Pflegegrade eingeteilt.
  • Pflegegrad 2 gilt für 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte.
  • Pflegegrad 3 gilt für 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte.
  • Pflegegrad 4 gilt für 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte und Pflegegrad 5 für 70 bis 100 Gesamtpunkte.