§ 61b – Pflegegrade
(1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen: Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte), normal normal Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte), normal normal Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte), normal normal Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte), normal normal Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte). normal normal normal arabic (2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige Personen werden in Pflegegrade eingeteilt, basierend auf einem Begutachtungsverfahren und der Anzahl der Gesamtpunkte.
- Es gibt fünf Pflegegrade, die von geringen bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten reichen.
- Pflegegrad 1 hat 12,5 bis unter 27 Punkte, Pflegegrad 2 hat 27 bis unter 47,5 Punkte, und so weiter bis Pflegegrad 5 mit 90 bis 100 Punkten.
- Personen mit besonderen Bedürfnissen können auch in Pflegegrad 5 eingestuft werden, selbst wenn sie weniger als 90 Punkte haben.
- Diese Einstufung erfolgt aus pflegefachlichen Gründen, wenn ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf besteht.