Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 61
§ 61 – Leistungsberechtigte
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
- Der Anspruch gilt, wenn die finanziellen Mittel nicht zumutbar sind.
- Dies betrifft auch nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner.
- Bei minderjährigen und unverheirateten Personen wird das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt.
- Die Regelungen basieren auf den Vorschriften des Elften Kapitels.