Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 46b

§ 46b – Zuständigkeit

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden. (3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die zuständigen Träger für die Ausführung des Gesetzes werden nach Landesrecht bestimmt.
  • Bestimmte Paragraphen (§§ 3, 6 und 7) sind nicht anwendbar.
  • Das Zwölfte Kapitel ist nicht anwendbar, es sei denn, es gibt abweichende Regelungen.
  • Der Aufenthalt in stationären Einrichtungen zählt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt für Leistungsberechtigte.
  • Es gelten spezielle Regelungen für die gleichzeitige Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und anderen Leistungen.