§ 42 – Bedarfe
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, normal normal die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, normal normal die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, normal normal Bedarfe für Unterkunft und Heizung a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, normal normal b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten, normal normal normal alpha normal normal ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bedarfe umfassen Regelsätze gemäß den Regelbedarfsstufen.
- Bestimmte Paragraphen (§ 27a Absatz 3 und 4) sind anzuwenden, andere (§ 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5) nicht.
- Zusätzliche Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sind ebenfalls enthalten.
- Bildung und Teilhabe werden berücksichtigt, mit Ausnahme bestimmter Bedarfe (§ 34 Absatz 7).
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung gelten für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen und basieren auf der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten.