Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 41a
§ 41a – Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
Kurz erklärt
- Leistungsberechtigte dürfen sich bis zu vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten.
- Nach vier Wochen im Ausland erhalten sie keine Leistungen mehr.
- Die Einstellung der Leistungen gilt bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
- Es ist wichtig, die Rückkehr ins Inland nachzuweisen.
- Die Regelung betrifft alle, die länger als vier Wochen im Ausland sind.