§ 41 – Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen. (2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: col1 1 22.22* center col2 2 22.22* col3 3 55.56* für den Geburtsjahrgang 1 center erfolgt eine Anhebung um Monate 1 auf Vollendung eines Lebensalters von 1 center 1 1 65 Jahren und 1 Monat 1 1 1 65 Jahren und 2 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 3 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 4 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 5 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 6 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 7 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 8 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 9 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 10 Monaten 1 1 1 65 Jahren und 11 Monaten 1 1 1 66 Jahren 1 1 1 66 Jahren und 2 Monaten 1 1 1 66 Jahren und 4 Monaten 1 1 1 66 Jahren und 6 Monaten 1 1 1 66 Jahren und 8 Monaten 1 1 1 66 Jahren und 10 Monaten 1 ab 1964 1 1 67 Jahren. 1 top left 50 3 1 1 all %yes; (3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. (3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder normal normal in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten. normal normal normal arabic (4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Kurz erklärt
- Leistungsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.
- Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, sind aufgrund ihres Alters leistungsberechtigt, wobei die Altersgrenze je nach Geburtsjahr variiert.
- Auch Personen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung, die mindestens 18 Jahre alt sind, haben Anspruch auf Leistungen.
- Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem Ausbildungsprogramm sind, können ebenfalls Leistungen erhalten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Personen, die in den letzten zehn Jahren absichtlich oder grob fahrlässig ihre Hilfebedürftigkeit verursacht haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.