§ 35b – Satzung
Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 5, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt kann eine Satzung erlassen, die die anerkannten Bedarfe für Unterkunft regelt.
- Diese Satzung gilt für die Sozialhilfe und berücksichtigt besondere Bedürfnisse, insbesondere für Unterkunft und Heizung.
- Es werden auch die Bedürfnisse älterer Menschen in der Satzung berücksichtigt.
- Die Regelungen zur Heizkostenanerkennung sind ebenfalls betroffen, wenn die Satzung bestimmte Bestimmungen enthält.
- In diesen Fällen gelten bestimmte Paragraphen nicht.