§ 33 – Bedarfe für die Vorsorge
(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, normal normal Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, normal normal Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, normal normal Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie normal normal geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. normal normal normal arabic (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.
Kurz erklärt
- Aufwendungen für die Altersvorsorge können als Bedarf anerkannt werden, wenn sie nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
- Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
- Auch Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente sind anrechenbar, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Geförderte Altersvorsorgebeiträge werden anerkannt, solange sie den Mindesteigenbeitrag nicht überschreiten.
- Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld werden ebenfalls anerkannt, wenn sie vor Beginn der Leistungsberechtigung nachgewiesen werden.