Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 20

§ 20 – Eheähnliche Gemeinschaft

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Personen in eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften haben ähnliche Rechte wie Ehegatten in Bezug auf Sozialhilfe.
  • Sie dürfen nicht besser behandelt werden als verheiratete Paare.
  • Die Regelungen für Ehegatten gelten auch für diese Gemeinschaften.
  • Es gibt keine zusätzlichen Vorteile für diese Personen bei der Sozialhilfe.
  • Die Vorschriften sind gleichwertig für beide Lebensgemeinschaften.