Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 20
§ 20 – Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Personen in eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften haben ähnliche Rechte wie Ehegatten in Bezug auf Sozialhilfe.
- Sie dürfen nicht besser behandelt werden als verheiratete Paare.
- Die Regelungen für Ehegatten gelten auch für diese Gemeinschaften.
- Es gibt keine zusätzlichen Vorteile für diese Personen bei der Sozialhilfe.
- Die Vorschriften sind gleichwertig für beide Lebensgemeinschaften.