Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 152
§ 152 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Risikobewertung für das Coronavirus SARS-CoV-2 erneut durchführen.
- Bei anhaltendem oder neuem Risiko kann der Befristungszeitraum verlängert werden.
- Die Verlängerung betrifft die Paragraphen 147 bis 151.
- Die Verlängerung kann bis zu einem halben Jahr betragen.
- Die Verlängerung erfolgt durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.