Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 139

§ 139 – Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.

Kurz erklärt

  • Das Sondervermögen wird aufgelöst, nachdem das Vermögen ausgezahlt wurde.
  • Die Auflösung erfolgt automatisch nach der Auszahlung.
  • Es gibt keine weiteren Schritte nach der Auszahlung.
  • Das Vermögen muss vollständig ausgezahlt sein.
  • Nach der Auflösung existiert das Sondervermögen nicht mehr.