§ 136 – Verwendung des Sondervermögens
Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesamtes für Soziale Sicherung an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehenen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen werden, wenn ohne eine entsprechende Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht.
Kurz erklärt
- Ab 2035 kann ein Sondervermögen zur Stabilisierung der Beitragssätze der sozialen Pflegeversicherung genutzt werden.
- Dies geschieht, wenn ohne zusätzliche Mittel eine Beitragserhöhung nötig wäre, die nicht auf Leistungsverbesserungen basiert.
- Die jährliche Höchstgrenze für die Mittelabführung an den Ausgleichsfonds beträgt ein Zwanzigstel des Realwerts des Sondervermögens zum 31. Dezember 2034.
- Wenn in einem Jahr keine Mittel abgerufen werden, können diese in den folgenden Jahren genutzt werden.
- Die Mittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Vermeidung einer Beitragserhöhung nötig sind, die über allgemeine Leistungsanpassungen hinausgeht.