Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 135

§ 135 – Zuführung der Mittel

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt. (2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. Februar 2015 und endet mit der Zahlung für Dezember 2033. (3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach Absatz 1 im Jahr 2024 in zwölf Raten in Höhe von je einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres. (4) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Zuführung an das Sondervermögen für die Jahre 2024 bis 2027 jährlich 700 Millionen Euro. Sie erfolgt monatlich zum 20. des Monats in zwölf Raten in Höhe von jeweils einem Zwölftel des Jahresbetrages. Nach dem Jahr 2027 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 wieder aufgenommen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für Soziale Sicherung überweist monatlich einen bestimmten Betrag an das Sondervermögen, basierend auf den Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres.
  • Diese Zahlungen beginnen am 20. Februar 2015 und enden mit der Zahlung für Dezember 2033.
  • Im Jahr 2023 wird die Zahlung im Jahr 2024 in zwölf Raten geleistet.
  • Für die Jahre 2024 bis 2027 beträgt die jährliche Zahlung an das Sondervermögen 700 Millionen Euro, ebenfalls in zwölf monatlichen Raten.
  • Nach 2027 werden die Zahlungen wieder nach den ursprünglichen Regelungen fortgesetzt.