Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 132

§ 132 – Zweck des Vorsorgefonds

Das Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden.

Kurz erklärt

  • Das Sondervermögen soll die Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren.
  • Es ist langfristig angelegt.
  • Die Verwendung des Sondervermögens ist gesetzlich geregelt.
  • Es darf nur für die Finanzierung von Leistungsaufwendungen genutzt werden.
  • Die Regelungen dazu sind in § 136 festgelegt.