Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 132
§ 132 – Zweck des Vorsorgefonds
Das Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden.
Kurz erklärt
- Das Sondervermögen soll die Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren.
- Es ist langfristig angelegt.
- Die Verwendung des Sondervermögens ist gesetzlich geregelt.
- Es darf nur für die Finanzierung von Leistungsaufwendungen genutzt werden.
- Die Regelungen dazu sind in § 136 festgelegt.