Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 130
§ 130 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres regeln über die zentrale Stelle gemäß § 128 Absatz 2 und ihre Aufgaben, normal normal das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage, normal normal den Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und zentraler Stelle nach § 128 Absatz 1 und 2, normal normal die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann Vorschriften erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.
- Diese Vorschriften betreffen die zentrale Stelle und deren Aufgaben.
- Es wird ein Verfahren für die Ermittlung und Auszahlung von Zulagen geregelt.
- Der Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und der zentralen Stelle wird festgelegt.
- Es gibt Regelungen zur Begrenzung der Verwaltungs- und Abschlusskosten bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen.