Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 126
§ 126 – Zulageberechtigte
Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten Pflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben.
Kurz erklärt
- Personen mit sozialer oder privater Pflegeversicherung können eine Pflegevorsorgezulage erhalten.
- Voraussetzung ist eine private Pflege-Zusatzversicherung auf ihren Namen.
- Die genauen Bedingungen sind in § 127 Absatz 2 festgelegt.
- Ausgeschlossen sind Personen unter 18 Jahren.
- Auch Personen, die bereits Pflegeleistungen beziehen, sind von der Zulage ausgeschlossen.