Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 126

§ 126 – Zulageberechtigte

Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten Pflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben.

Kurz erklärt

  • Personen mit sozialer oder privater Pflegeversicherung können eine Pflegevorsorgezulage erhalten.
  • Voraussetzung ist eine private Pflege-Zusatzversicherung auf ihren Namen.
  • Die genauen Bedingungen sind in § 127 Absatz 2 festgelegt.
  • Ausgeschlossen sind Personen unter 18 Jahren.
  • Auch Personen, die bereits Pflegeleistungen beziehen, sind von der Zulage ausgeschlossen.