Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 125a

§ 125a – Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege

Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt. Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt.

Kurz erklärt

  • Es werden 10 Millionen Euro für Telepflege-Projekte bereitgestellt.
  • Die Mittel stammen aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
  • Die Förderung gilt für den Zeitraum von 2022 bis 2025.
  • Die Planung muss in Abstimmung mit Pflegeverbänden und Digitalwirtschaftsverbänden erfolgen.
  • Ziel ist die Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen.