Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 111

§ 111 – Risikoausgleich

(1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach den §§ 45c, 45d und 123 und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 und § 125b Absatz 2 Satz 2 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung betreiben, ermittelt. (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen für private Pflegeversicherung müssen ein Ausgleichssystem zur Risikoteilung schaffen und erhalten.
  • Das System soll einen fairen Ausgleich der unterschiedlichen finanziellen Belastungen gewährleisten.
  • Neue Anbieter dürfen durch das Ausgleichssystem nicht benachteiligt werden und sollen zu gleichen Bedingungen teilnehmen können.
  • Die Beiträge werden einheitlich für alle Unternehmen auf Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen ermittelt.
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Einrichtung und Durchführung des Ausgleichssystems.