Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 106a

§ 106a – Mitteilungspflichten

Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, beauftragte Pflegefachkräfte sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 durchführen, sind mit Einwilligung des Versicherten berechtigt und verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen, der privaten Versicherungsunternehmen sowie der Beihilfefestsetzungsstellen erforderlichen Angaben zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung der zuständigen Pflegekasse, dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen und der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle zu übermitteln. Das Formular nach § 37 Abs. 4 Satz 2 wird unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen.

Kurz erklärt

  • Zugelassene Pflegedienste und Beratungsstellen dürfen mit Zustimmung des Versicherten Informationen zur Pflegequalität und Verbesserungsbedarf weitergeben.
  • Diese Informationen sind für die Pflegekassen, privaten Versicherungen und Beihilfestellen wichtig.
  • Ein spezielles Formular wird in Zusammenarbeit mit Datenschutzbeauftragten und dem Gesundheitsministerium erstellt.
  • Wenn der Versicherte nicht zustimmt, aber die Beratungsperson eine weitere Beratung für nötig hält, wird dies der zuständigen Stelle mitgeteilt.
  • Die Weitergabe von Informationen dient der Verbesserung der Pflege und der Unterstützung der Versicherten.