Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 97c

§ 97c – Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. ist für Qualitätssicherung und -prüfung zuständig.
  • Der Prüfdienst wird als offizielle Stelle anerkannt.
  • Diese Regelung bezieht sich auf § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches.
  • Die Paragraphen 97 und 97a finden ebenfalls Anwendung.
  • Die Aufgaben des Prüfdienstes sind im Kontext der Qualitätssicherung zu verstehen.