Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 97a

§ 97a – Qualitätssicherung durch Sachverständige

(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1 Satz 1) sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 zu verarbeiten; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. (2) § 107 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Sachverständige der Pflegekassen dürfen Daten zur Qualitätssicherung und -prüfung verarbeiten.
  • Diese Daten können an Pflegekassen, deren Verbände und andere relevante Stellen übermittelt werden.
  • Die Übermittlung ist nur erlaubt, wenn sie für gesetzliche Aufgaben notwendig ist.
  • Die Daten müssen vertraulich behandelt werden.
  • Eine entsprechende Regelung aus § 107 findet Anwendung.