Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 96

§ 96 – Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung. (2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.

Kurz erklärt

  • Pflegekassen und Krankenkassen dürfen gemeinsam personenbezogene Daten verarbeiten, wenn es für gesetzliche Aufgaben notwendig ist.
  • § 76 des Zehnten Buches findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung zwischen Pflegekasse und Krankenkasse.
  • § 286 des Fünften Buches gilt auch für die Pflegekassen.
  • Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten ebenfalls für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
  • Es wird eine gemeinsame Datenverarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermöglicht.