Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 96
§ 96 – Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung. (2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
Kurz erklärt
- Pflegekassen und Krankenkassen dürfen gemeinsam personenbezogene Daten verarbeiten, wenn es für gesetzliche Aufgaben notwendig ist.
- § 76 des Zehnten Buches findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung zwischen Pflegekasse und Krankenkasse.
- § 286 des Fünften Buches gilt auch für die Pflegekassen.
- Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten ebenfalls für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
- Es wird eine gemeinsame Datenverarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermöglicht.