Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 94

§ 94 – Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen

(1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für: die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 20 bis 26) und der Mitgliedschaft (§ 49), normal normal die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung (§§ 54 bis 61), normal normal die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte (§§ 4, 28 und 28a) sowie die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, normal normal die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§§ 18 bis 18c und 40), normal normal die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die Kostenerstattung (§§ 84 bis 91 und 105), normal normal die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der Qualität der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), normal normal 6a. den Abschluss und die Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), normal normal die Aufklärung und Auskunft (§ 7), normal normal die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§ 12), die Pflegeberatung (§ 7a), das Ausstellen von Beratungsgutscheinen (§ 7b) sowie die Wahrnehmung der Aufgaben in den Pflegestützpunkten (§ 7c), normal normal die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, normal normal statistische Zwecke (§ 109), normal normal 10a. die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 109a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4, normal normal die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7), normal normal Auswertungen nach § 25b des Fünften Buches normal normal normal arabic erforderlich ist. (2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Auf Ersuchen des Betreuungsgerichts hat die Pflegekasse diesem zu dem in § 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Zweck das nach den §§ 18 bis 18c zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der Befunde des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. (3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Aufgaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen dürfen Personen, die kasseninterne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten offenbart werden.

Kurz erklärt

  • Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten nur für spezifische Zwecke der Pflegeversicherung verarbeiten, wie z.B. zur Feststellung von Versicherungsverhältnissen und zur Gewährung von Leistungen.
  • Die Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur erlaubt, wenn es gesetzlich vorgeschrieben oder erlaubt ist.
  • Auf Anfrage des Betreuungsgerichts müssen Pflegekassen Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit übermitteln.
  • Daten von Beschäftigten der Pflegekassen und deren Angehörigen dürfen nicht für interne Personalentscheidungen verwendet oder zugänglich gemacht werden.
  • Es gibt klare Regelungen zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Pflegeleistungen.