Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 83

§ 83 – Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapitel, normal normal den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatzleistungen (§ 88), normal normal die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der Pflegeeinrichtungen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte Einrichtung) erbringen, kann der Anwendungsbereich der Verordnung auf den Gesamtbetrieb erstreckt werden, normal normal Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72 Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen, normal normal die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2. normal normal normal arabic § 90 bleibt unberührt. (2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung darf Vorschriften zur Pflegevergütung in Pflegeeinrichtungen erlassen, wenn der Bundesrat zustimmt.
  • Die Vorschriften regeln unter anderem die Pflegeleistungen und die Abgrenzung zwischen verschiedenen Arten von Leistungen.
  • Es werden auch Rechnungs- und Buchführungsvorschriften für Pflegeeinrichtungen festgelegt.
  • Bei gemischten Einrichtungen kann die Verordnung auf den gesamten Betrieb angewendet werden.
  • Nach Erlass der Verordnung sind bestimmte Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nicht mehr erlaubt.