Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 66
§ 66 – Finanzausgleich
(1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich. (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.
Kurz erklärt
- Die Pflegekassen teilen sich die Kosten für Leistungen und Verwaltung nach ihren Beitragseinnahmen.
- Es gibt einen Finanzausgleich zwischen allen Pflegekassen.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung organisiert diesen Finanzausgleich.
- Es muss eine Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen getroffen werden, die für alle Pflegekassen verbindlich ist.
- Das Bundesamt kann auch Regelungen für den Zahlungsverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.