Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 61a
§ 61a – Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
(1) Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichsfonds nach § 65. Die Zahlungen für die Jahre 2024 bis 2027 werden ausgesetzt und ab dem Jahr 2028 wieder aufgenommen. (2) Das entsprechend dem Haushaltsgesetz 2022 der sozialen Pflegeversicherung vom Bund gewährte Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro ist in Höhe von 0,5 Milliarden Euro bis zum 31. Dezember 2023 und in Höhe von 0,5 Milliarden Euro bis zum 31. Dezember 2028 zurückzuzahlen.
Kurz erklärt
- Ab 2022 zahlt der Bund jährlich 1 Milliarde Euro an die soziale Pflegeversicherung.
- Die Zahlungen erfolgen monatlich am ersten Bankarbeitstag.
- Für die Jahre 2024 bis 2027 werden die Zahlungen ausgesetzt.
- Ab 2028 werden die Zahlungen wieder aufgenommen.
- Ein Darlehen von 1 Milliarde Euro muss bis Ende 2023 und Ende 2028 jeweils zur Hälfte zurückgezahlt werden.