Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 49

§ 49 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend. (2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. (3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet: mit dem Tod des Mitglieds oder normal normal mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr bestehen.
  • Es gibt die Möglichkeit, das Recht zur Weiterversicherung auszuüben.
  • Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten spezielle Regelungen aus dem Fünften Buch.
  • Freiwillig Versicherte können die Mitgliedschaft durch Austritt beenden, was normalerweise zwei Monate nach der Austrittserklärung wirksam wird.