§ 47 – Satzung
(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über: Name und Sitz der Pflegekasse, normal normal Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder, normal normal Rechte und Pflichten der Organe, normal normal Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung, normal normal Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen, normal normal jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung, normal normal Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und normal normal Art der Bekanntmachungen. normal normal normal arabic (2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. (3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.
Kurz erklärt
- Die Satzung der Pflegekasse muss Informationen über ihren Namen, Sitz und Bezirk enthalten.
- Sie regelt die Rechte und Pflichten der Organe sowie die Beschlussfassung der Vertreterversammlung.
- Es müssen Regelungen zur Entschädigung der Organmitglieder und zur jährlichen Prüfung der Finanzen festgelegt werden.
- Die Satzung kann auch die Vermittlung von privaten Pflege-Zusatzversicherungen ermöglichen.
- Änderungen der Satzung müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.