Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 45f
§ 45f – Weiterentwicklung neuer Wohnformen
(1) Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Dabei sind insbesondere solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten. (2) Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits eine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Absatz 3, erfahren haben, sind von der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Es werden 10 Millionen Euro für die Entwicklung neuer Wohnformen bereitgestellt.
- Ziel ist es, alternative Konzepte zur vollstationären Betreuung zu fördern.
- Diese Konzepte sollen eine individuelle, bewohnerorientierte Versorgung ermöglichen.
- Einrichtungen, die bereits eine Modellförderung erhalten haben, sind von dieser neuen Förderung ausgeschlossen.
- Die Regelungen der bestehenden Förderung (§ 8 Absatz 3) gelten auch für diese neue Förderung.