§ 43a – Inhalt der Leistung
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige in Pflegegraden 2 bis 5 in bestimmten Einrichtungen erhalten finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse.
- Die Pflegekasse übernimmt 15 Prozent der vereinbarten Vergütung für die Pflegekosten.
- Die monatlichen Kosten, die die Pflegekasse übernimmt, dürfen 266 Euro nicht überschreiten.
- Diese Regelung gilt auch für Pflegebedürftige, die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen erhalten.
- Bei häuslicher Pflege wird die An- und Abreisezeit als volle Tage der Pflege gezählt, wenn Pflegegeld beantragt wird.