§ 41 – Tagespflege und Nachtpflege
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. (2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro, normal normal für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro, normal normal für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro, normal normal für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro. normal normal normal arabic (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. (4) bis (7) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend ist oder ergänzt werden muss.
- Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen zur Einrichtung und zurück.
- Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten der teilstationären Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege.
- Der monatliche Anspruch auf teilstationäre Pflege variiert je nach Pflegegrad und reicht von bis zu 689 Euro (Pflegegrad 2) bis zu 1.995 Euro (Pflegegrad 5).
- Pflegebedürftige können teilstationäre Pflege zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, ohne dass diese angerechnet werden.