Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 40b

§ 40b – Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat. (2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige Personen können eine digitale Pflegeanwendung von der Pflegekasse bewilligt bekommen.
  • Sie haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für digitale Pflegeanwendungen bis zu 50 Euro im Monat.
  • Auch Kosten für ergänzende Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen können bis zu diesem Betrag erstattet werden.
  • Die Pflegekasse muss die Pflegebedürftigen über ihre eigenen Kosten für digitale Anwendungen und ergänzende Leistungen informieren.
  • Die Informationen müssen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form bereitgestellt werden.