Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 30
§ 30 – Dynamisierung
(1) Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum. (2) Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Kurz erklärt
- Ab 1. Januar 2024 gelten neue Beträge für die Pflegeversicherung.
- Diese Beträge steigen am 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent.
- Am 1. Januar 2028 erfolgt eine weitere Erhöhung basierend auf der Kerninflationsrate der letzten drei Jahre.
- Die Erhöhung darf jedoch nicht höher sein als der Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter pro Arbeitnehmer im gleichen Zeitraum.
- Die neuen Beträge werden im Bundesanzeiger vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht.