Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 21a

§ 21a – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften

(1) Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften Buches als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches versicherungspflichtig wären. Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. (2) Die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaften haben bei ihren Mitgliedern unverzüglich abzufragen, ob sie in der sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind. Die Mitglieder einer Solidargemeinschaft sind verpflichtet, der Solidargemeinschaft innerhalb von drei Monaten nach der Abfrage das Vorliegen eines Pflegeversicherungsschutzes nachzuweisen oder mitzuteilen, dass kein Versicherungsschutz besteht. Wird kein Pflegeversicherungsschutz innerhalb der Frist nach Satz 2 nachgewiesen, hat die Solidargemeinschaft das Mitglied unverzüglich aufzufordern, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern und einen Nachweis darüber innerhalb von sechs Wochen vorzulegen.

Kurz erklärt

  • Mitglieder von Solidargemeinschaften müssen in der sozialen Pflegeversicherung versichert sein, wenn sie im Inland wohnen und ohne die Mitgliedschaft versicherungspflichtig wären.
  • Wenn ein Mitglied bereits privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist, ist die Versicherungspflicht erfüllt.
  • Solidargemeinschaften müssen ihre Mitglieder schnellstens fragen, ob sie in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind.
  • Mitglieder müssen innerhalb von drei Monaten nachweisen, ob sie Pflegeversicherungsschutz haben oder nicht.
  • Wenn kein Nachweis erbracht wird, muss die Solidargemeinschaft das Mitglied auffordern, sich zu versichern und einen Nachweis innerhalb von sechs Wochen vorzulegen.