§ 11 – Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. (2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern. (3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Pflegeeinrichtungen müssen Pflegebedürftige nach anerkannten medizinischen Standards betreuen und versorgen.
- Die Pflege soll menschlich und aktivierend sein und die Würde der Menschen respektieren.
- Die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen und deren Unabhängigkeit müssen gewahrt bleiben.
- Kirchliche und freie Träger der Wohlfahrtspflege haben besondere Aufgaben in der Pflege und Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenslagen.
- Private und gemeinnützige Träger haben Vorrang vor öffentlichen Trägern.