Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 4

§ 4 – Art und Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. (2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. (3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

Kurz erklärt

  • Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen wie Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen für pflegerische Maßnahmen und Haushaltsunterstützung.
  • Die Art und Höhe der Leistungen hängen von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und der Art der Pflege (häuslich, teilstationär oder vollstationär) ab.
  • Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen die Unterstützung durch Familie, Nachbarn oder Ehrenamtliche.
  • Bei teil- und vollstationärer Pflege müssen Pflegebedürftige selbst für Unterkunft und Verpflegung aufkommen, während pflegebedingte Aufwendungen übernommen werden.
  • Pflegekassen, Einrichtungen und Pflegebedürftige sollen sicherstellen, dass die Leistungen effektiv und wirtschaftlich genutzt werden.