§ 1 – Soziale Pflegeversicherung
(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen. (3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen. (4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. (5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. (6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben. (7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Es wird eine soziale Pflegeversicherung als neuer Teil der Sozialversicherung eingeführt, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.
- Alle gesetzlich Krankenversicherten sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung, während privat Versicherte eine private Pflegeversicherung abschließen müssen.
- Die Pflegekassen sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung, die ihre Aufgaben über die Krankenkassen erfüllen.
- Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige, die auf solidarische Hilfe angewiesen sind.
- Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber, wobei für Familienangehörige und Lebenspartner keine Beiträge erhoben werden.