Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 70
§ 70 – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes wird hier angewendet.
- Dies betrifft die Anwendung von § 45 Abs. 2 und 3.
- Die genannte Regelung gilt in der Fassung seit dem 1. Januar 2002.
- Es handelt sich um eine rechtliche Vorschrift.
- Die Bestimmungen sind entsprechend zu berücksichtigen.