Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 69
§ 69 – Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Kurz erklärt
- Die Senate von Berlin, Bremen und Hamburg dürfen eigene Regelungen treffen.
- Sie können die Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden anpassen.
- Diese Anpassungen sollen dem speziellen Verwaltungsaufbau der jeweiligen Länder entsprechen.
- Es handelt sich um eine Ermächtigung für die genannten Länder.
- Ziel ist es, die Verwaltung effizienter zu gestalten.