Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 67

§ 67 – Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Mitwirkung nachgeholt wird, können Sozialleistungen wieder gewährt werden.
  • Es müssen die erforderlichen Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sein.
  • Der Leistungsträger kann die Leistungen, die zuvor versagt oder entzogen wurden, nachträglich erbringen.
  • Dies kann ganz oder teilweise geschehen.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 66 des Gesetzes.