Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 65a

§ 65a – Aufwendungsersatz

(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

Kurz erklärt

  • Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nachkommt, kann Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall beantragen.
  • Der Ersatz erfolgt nur in angemessenem Umfang.
  • Bei Verlangen nach § 61 werden Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt.
  • Der Anspruch auf Ersatz gilt auch, wenn das persönliche Erscheinen oder eine Untersuchung später als notwendig anerkannt wird.
  • Der Antrag auf Ersatz muss gestellt werden.