Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 65

§ 65 – Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder normal normal ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder normal normal der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. normal normal normal arabic (2) Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, normal normal die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder normal normal die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, normal normal normal arabic können abgelehnt werden. (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Kurz erklärt

  • Mitwirkungspflichten bestehen nur, wenn sie im Verhältnis zur Sozialleistung angemessen sind oder aus wichtigen Gründen nicht zumutbar sind.
  • Behandlungen oder Untersuchungen, die ein hohes Risiko für Leben oder Gesundheit darstellen, können abgelehnt werden.
  • Schmerzen oder erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit rechtfertigen ebenfalls eine Ablehnung.
  • Angaben, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen könnten, dürfen verweigert werden.
  • Dies gilt für den Antragsteller und nahestehende Personen.