Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 64
§ 64 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.
Kurz erklärt
- Personen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Arbeitslosigkeit können Sozialleistungen beantragen.
- Der zuständige Leistungsträger kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangen.
- Diese Maßnahmen sollen die berufliche Neigung und Leistungsfähigkeit der Betroffenen berücksichtigen.
- Ziel ist es, die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit der Personen langfristig zu fördern oder zu erhalten.
- Die Teilnahme an diesen Maßnahmen ist eine Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen.