Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 62

§ 62 – Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Kurz erklärt

  • Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten, müssen auf Anfrage Untersuchungen machen.
  • Diese Untersuchungen können ärztlicher oder psychologischer Natur sein.
  • Die Untersuchungen sind notwendig, um über die Gewährung der Leistungen zu entscheiden.
  • Der zuständige Leistungsträger fordert diese Untersuchungen an.
  • Es besteht eine Pflicht zur Mitwirkung bei den Untersuchungen.