Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 62
§ 62 – Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Kurz erklärt
- Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten, müssen auf Anfrage Untersuchungen machen.
- Diese Untersuchungen können ärztlicher oder psychologischer Natur sein.
- Die Untersuchungen sind notwendig, um über die Gewährung der Leistungen zu entscheiden.
- Der zuständige Leistungsträger fordert diese Untersuchungen an.
- Es besteht eine Pflicht zur Mitwirkung bei den Untersuchungen.